Mitgliederverwaltung: Hinweis auf NSSV-Satzung „Erwerb Mitgliedschaft“

Wir bitten die Vereine und Vereinsvorstände um Beachtung der NSSV Satzung § 7 Erwerb der Mitgliedschaft Abs. 4:

Ein mittelbares Mitglied kann nur in seiner Gesamtheit eine mittelbare Mitgliedschaft über den regionalen Kreisschützenverband erwerben oder erhalten. Zuwiderhandlungen, insbesondere die Meldung nur eines Teiles der Vereinsmitglieder, sind nicht zulässig und führen zur Aberkennung der Mitgliedschaft im Kreisschützenverband und im NSSV.